Rechtssatz RS0114315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114315
Entscheidungsdatum
23.10.2000
Rechtssatz
Im § 951 Abs 1 ABGB ist § 785 ausdrücklich angeführt. Daraus kann abgeleitet werden, dass auch die Haftungsbeschränkung des § 951 Abs 2 ABGB, ein Verlangen des beklagten Geschenknehmers voraussetzt. Die Haftungsbeschränkung besteht nur "bei Einrechnung der Schenkungen".Im Paragraph 951, Absatz eins, ABGB ist Paragraph 785, ausdrücklich angeführt. Daraus kann abgeleitet werden, dass auch die Haftungsbeschränkung des Paragraph 951, Absatz 2, ABGB, ein Verlangen des beklagten Geschenknehmers voraussetzt. Die Haftungsbeschränkung besteht nur "bei Einrechnung der Schenkungen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114315
Dokumentnummer
JJR_20001023_OGH0002_0060OB00189_00P0000_003