Rechtssatz RS0114324
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114324
Entscheidungsdatum
24.10.2000
Norm
AAB für Wirtschaftstreuhänder §8 Abs4
Rechtssatz
Die nach § 8 Abs 4 der AAB auf sechs Monate verkürzte Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird durch ein - anderen Voraussetzungen unterliegendes - Finanzstrafverfahren nicht verlängert.Die nach Paragraph 8, Absatz 4, der AAB auf sechs Monate verkürzte Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird durch ein - anderen Voraussetzungen unterliegendes - Finanzstrafverfahren nicht verlängert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114324
Dokumentnummer
JJR_20001024_OGH0002_0010OB00001_00D0000_002