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Rechtssatz RS0114354

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114354

Geschäftszahl

9ObA218/00z

Entscheidungsdatum

08.11.2000

Norm

MttSchG §12 Abs1
MuttSchG §12 Abs2 Z3

Rechtssatz

Unter einem Nebengeschäft ist die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch einen Arbeitnehmer außerhalb des Geschäftsbetriebes eines Arbeitgebers in der Absicht zu verstehen, sie wiederholt oder in der Art zu verrichten, dass darauf Zeit und Mühe verwendet wird. Gleichgültig ist es, ob diese Arbeiten ständig oder nur zeitweise, als Beruf oder nur während einer bestimmten Zeitspanne verrichtet werden und ob sie dem Arbeitnehmer eine Einnahmequelle erschließen soll (Heranziehung der zu den gleichlautenden Bestimmungen des Paragraph 82, Litera e, GewO und Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG ergangenen Literatur und Rechtsprechung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114354

Dokumentnummer

JJR_20001108_OGH0002_009OBA00218_00Z0000_001