Rechtssatz RS0114354
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114354
Entscheidungsdatum
08.11.2000
Norm
MttSchG §12 Abs1
MuttSchG §12 Abs2 Z3
Rechtssatz
Unter einem Nebengeschäft ist die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch einen Arbeitnehmer außerhalb des Geschäftsbetriebes eines Arbeitgebers in der Absicht zu verstehen, sie wiederholt oder in der Art zu verrichten, dass darauf Zeit und Mühe verwendet wird. Gleichgültig ist es, ob diese Arbeiten ständig oder nur zeitweise, als Beruf oder nur während einer bestimmten Zeitspanne verrichtet werden und ob sie dem Arbeitnehmer eine Einnahmequelle erschließen soll (Heranziehung der zu den gleichlautenden Bestimmungen des § 82 lit e GewO und § 122 Abs 1 Z 4 ArbVG ergangenen Literatur und Rechtsprechung).Unter einem Nebengeschäft ist die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch einen Arbeitnehmer außerhalb des Geschäftsbetriebes eines Arbeitgebers in der Absicht zu verstehen, sie wiederholt oder in der Art zu verrichten, dass darauf Zeit und Mühe verwendet wird. Gleichgültig ist es, ob diese Arbeiten ständig oder nur zeitweise, als Beruf oder nur während einer bestimmten Zeitspanne verrichtet werden und ob sie dem Arbeitnehmer eine Einnahmequelle erschließen soll (Heranziehung der zu den gleichlautenden Bestimmungen des Paragraph 82, Litera e, GewO und Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG ergangenen Literatur und Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114354
Dokumentnummer
JJR_20001108_OGH0002_009OBA00218_00Z0000_001