Rechtssatz RS0114365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114365
Geschäftszahl
10ObS220/00a
Entscheidungsdatum
14.11.2000
Rechtssatz
Auch durch die zwischen dem Sozialhilfeträger und der Pflegebedürftigen einerseits und der Heimträgerin andererseits getroffene Vereinbarung über die direkte Verrechnung (eines Teiles) der reinen Pflegekosten außerhalb der Kosten der Unterbringung (Hotelleistungen) kann ein von der gesetzlichen Bestimmung des § 13 BPGG abweichendes Ergebnis nicht herbeigeführt werden.Auch durch die zwischen dem Sozialhilfeträger und der Pflegebedürftigen einerseits und der Heimträgerin andererseits getroffene Vereinbarung über die direkte Verrechnung (eines Teiles) der reinen Pflegekosten außerhalb der Kosten der Unterbringung (Hotelleistungen) kann ein von der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 13, BPGG abweichendes Ergebnis nicht herbeigeführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114365
Dokumentnummer
JJR_20001114_OGH0002_010OBS00220_00A0000_002