Rechtssatz RS0114380
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114380
Entscheidungsdatum
15.11.2000
Rechtssatz
Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kreditunternehmungen" sind keine generelle Rechtsnormen, sondern standardisierte Vertragsklauseln, deren Einbeziehung in das jeweilige Vertragsverhältnis rechtsgeschäftliche Willenserklärungen erfordert. Somit ist ein Tatsachenvorbringen zum Einbeziehungsakt notwendig, wenn eine Partei aus einer bestimmten Klausel der Geschäftsbedingungen rechtliche Schlussfolgerungen ableiten will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114380
Dokumentnummer
JJR_20001115_OGH0002_0030OB00259_00K0000_001