Rechtssatz RS0114383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114383
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Rechtssatz
Der im Besitzstörungsverfahren erwirkte Rechtsschutz erlischt erst, wenn eine gegenteilige rechtskräftige petitorische Entscheidung vorliegt, die den Oppositionsgrund gemäß § 35 EO bildet. Wie eine petitorische Entscheidung in diesem Sinne ist auch eine zur Duldung des ursprünglich "besitzstörenden Verhaltens" verpflichtende Entscheidung im außerstreitigen Mietrechtsverfahren nach den §§ 8 Abs 2, 37 Abs 1 Z 5 MRG anzusehen. Das vollständige Erlöschen des im Besitzstörungsverfahren festgestellten Anspruchs kann aber im Verfahren um das Recht nur dann bewirkt werden, wenn ein spiegelgleiches Vollrecht festgestellt wird.Der im Besitzstörungsverfahren erwirkte Rechtsschutz erlischt erst, wenn eine gegenteilige rechtskräftige petitorische Entscheidung vorliegt, die den Oppositionsgrund gemäß Paragraph 35, EO bildet. Wie eine petitorische Entscheidung in diesem Sinne ist auch eine zur Duldung des ursprünglich "besitzstörenden Verhaltens" verpflichtende Entscheidung im außerstreitigen Mietrechtsverfahren nach den Paragraphen 8, Absatz 2, 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG anzusehen. Das vollständige Erlöschen des im Besitzstörungsverfahren festgestellten Anspruchs kann aber im Verfahren um das Recht nur dann bewirkt werden, wenn ein spiegelgleiches Vollrecht festgestellt wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 184/00f
Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 184/00f
- 2 Ob 10/01m
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 2 Ob 10/01m
nur: Der im Besitzstörungsverfahren erwirkte Rechtsschutz erlischt erst, wenn eine gegenteilige rechtskräftige petitorische Entscheidung vorliegt, die den Oppositionsgrund gemäß § 35 EO bildet. (T1)
- 1 Ob 23/01s
Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s
Auch; Beisatz: Hier: Kommt dem Sachbeschluss im Sinne der Tatbestandswirkung nur insofern Bedeutung zu, als er gegenüber dem im Besitzstörungsverfahren erwirkten Rechtsschutz wie eine petitorische Entscheidung ein Teilrecht des "Störers" feststellte, ohne dass es zum Verlust des gesamten Besitzschutzes des "Gestörten" gekommen wäre. (T2); Veröff: SZ 74/54
- 3 Ob 95/19w
Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 95/19w
Auch
- 10 Ob 68/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2025 10 Ob 68/24h
vgl; Beisatz: Im Verhältnis von Possessorium und anschließendem Petitorium stellt sich daher das Problem von Doppeltiteln nicht wie sonst bei Unterlassungstiteln. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114383
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025
Dokumentnummer
JJR_20001025_OGH0002_0030OB00184_00F0000_001