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Rechtssatz RS0114383×

Rechtssatz RS0114383

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114383

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Rechtssatz

Der im Besitzstörungsverfahren erwirkte Rechtsschutz erlischt erst, wenn eine gegenteilige rechtskräftige petitorische Entscheidung vorliegt, die den Oppositionsgrund gemäß Paragraph 35, EO bildet. Wie eine petitorische Entscheidung in diesem Sinne ist auch eine zur Duldung des ursprünglich "besitzstörenden Verhaltens" verpflichtende Entscheidung im außerstreitigen Mietrechtsverfahren nach den Paragraphen 8, Absatz 2, 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG anzusehen. Das vollständige Erlöschen des im Besitzstörungsverfahren festgestellten Anspruchs kann aber im Verfahren um das Recht nur dann bewirkt werden, wenn ein spiegelgleiches Vollrecht festgestellt wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 184/00f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 184/00f
  • 2 Ob 10/01m
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 2 Ob 10/01m
    nur: Der im Besitzstörungsverfahren erwirkte Rechtsschutz erlischt erst, wenn eine gegenteilige rechtskräftige petitorische Entscheidung vorliegt, die den Oppositionsgrund gemäß § 35 EO bildet. (T1)
  • 1 Ob 23/01s
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 23/01s
    Auch; Beisatz: Hier: Kommt dem Sachbeschluss im Sinne der Tatbestandswirkung nur insofern Bedeutung zu, als er gegenüber dem im Besitzstörungsverfahren erwirkten Rechtsschutz wie eine petitorische Entscheidung ein Teilrecht des "Störers" feststellte, ohne dass es zum Verlust des gesamten Besitzschutzes des "Gestörten" gekommen wäre. (T2); Veröff: SZ 74/54
  • 3 Ob 95/19w
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 95/19w
    Auch
  • 10 Ob 68/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2025 10 Ob 68/24h
    vgl; Beisatz: Im Verhältnis von Possessorium und anschließendem Petitorium stellt sich daher das Problem von Doppeltiteln nicht wie sonst bei Unterlassungstiteln. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114383

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025

Dokumentnummer

JJR_20001025_OGH0002_0030OB00184_00F0000_001