Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0114384×

Rechtssatz RS0114384

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114384

Geschäftszahl

3Ob296/99x

Entscheidungsdatum

25.10.2000

Norm

EG Amsterdam Art81 Abs2

Rechtssatz

Für den Fall, dass die Leistungsübereinkommen und Lieferungsübereinkommen der Nichtigkeitssanktion des Artikel 81, EG unterliegen, ist damit primär die Überlassung von Geldmitteln beziehungsweise Inventar unter bestimmten, gemeinschaftsrechtlich nicht gebilligten Umständen sanktioniert; davon sind Regelungen nicht zu trennen, wie mit diesen Geldmitteln beziehungsweise dem Inventar unter bestimmten Umständen, die sich während der Vertragsdauer ergeben, zu verfahren ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114384

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2008

Dokumentnummer

JJR_20001025_OGH0002_0030OB00296_99X0000_001