Rechtssatz RS0114384
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114384
Entscheidungsdatum
25.10.2000
Norm
EG Amsterdam Art81 Abs2
Rechtssatz
Für den Fall, dass die Leistungsübereinkommen und Lieferungsübereinkommen der Nichtigkeitssanktion des Art 81 EG unterliegen, ist damit primär die Überlassung von Geldmitteln beziehungsweise Inventar unter bestimmten, gemeinschaftsrechtlich nicht gebilligten Umständen sanktioniert; davon sind Regelungen nicht zu trennen, wie mit diesen Geldmitteln beziehungsweise dem Inventar unter bestimmten Umständen, die sich während der Vertragsdauer ergeben, zu verfahren ist.Für den Fall, dass die Leistungsübereinkommen und Lieferungsübereinkommen der Nichtigkeitssanktion des Artikel 81, EG unterliegen, ist damit primär die Überlassung von Geldmitteln beziehungsweise Inventar unter bestimmten, gemeinschaftsrechtlich nicht gebilligten Umständen sanktioniert; davon sind Regelungen nicht zu trennen, wie mit diesen Geldmitteln beziehungsweise dem Inventar unter bestimmten Umständen, die sich während der Vertragsdauer ergeben, zu verfahren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114384
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008
Dokumentnummer
JJR_20001025_OGH0002_0030OB00296_99X0000_001