Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0114393×

Rechtssatz RS0114393

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0114393

Geschäftszahl

4Bkd7/00

Entscheidungsdatum

02.10.2000

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid basiert auf dem Umstand, dass gegen den Disziplinarbeschuldigten ein konkreter Tatverdacht besteht. Es bedarf keiner näheren Begründung dass schwere Nachteile für das Ansehen des Standes zu besorgen sind, wenn ein Rechtsanwalt, gegen den eine gerichtliche Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens der Veruntreuung von zumindest 20 Mio S eingeleitet wurde, dennoch als Parteienvertreter einschreitet. Darüber hinaus gebietet auch der Verdacht schwerer Vermögenskriminalität die einstweilige Maßnahme im Interesse des Ansehens des Standes.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 7/00
    Entscheidungstext OGH 02.10.2000 4 Bkd 7/00

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114393

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008

Dokumentnummer

JJR_20001002_OGH0002_004BKD00007_0000000_001