Rechtssatz RS0114393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114393
Entscheidungsdatum
02.10.2000
Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid basiert auf dem Umstand, dass gegen den Disziplinarbeschuldigten ein konkreter Tatverdacht besteht. Es bedarf keiner näheren Begründung dass schwere Nachteile für das Ansehen des Standes zu besorgen sind, wenn ein Rechtsanwalt, gegen den eine gerichtliche Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens der Veruntreuung von zumindest 20 Mio S eingeleitet wurde, dennoch als Parteienvertreter einschreitet. Darüber hinaus gebietet auch der Verdacht schwerer Vermögenskriminalität die einstweilige Maßnahme im Interesse des Ansehens des Standes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114393
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20001002_OGH0002_004BKD00007_0000000_001