Rechtssatz RS0114400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114400
Entscheidungsdatum
03.10.2018
Rechtssatz
Die Schaffung eines zweiten Badezimmers fällt unter keinen der Privilegierungstatbestände des § 9 Abs 2 Z 1 MRG. Ein zweites Badezimmer gehört selbst bei Großwohnungen nicht zum Standard, weshalb die Rechtsansicht, es liege hinsichtlich eines zweiten Badezimmers mangelnde Verkehrsüblichkeit vor, vertretbar ist.Die Schaffung eines zweiten Badezimmers fällt unter keinen der Privilegierungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, MRG. Ein zweites Badezimmer gehört selbst bei Großwohnungen nicht zum Standard, weshalb die Rechtsansicht, es liege hinsichtlich eines zweiten Badezimmers mangelnde Verkehrsüblichkeit vor, vertretbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114400
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018
Dokumentnummer
JJR_20001107_OGH0002_0050OB00273_00H0000_001