Rechtssatz RS0114404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114404
Entscheidungsdatum
16.03.2017
Rechtssatz
§ 27 KSchG räumt dem Käufer bei Vorauszahlungskäufen, bei denen der Käufer den Kaufpreis in Teilbeträgen vorauszuzahlen hat, dann ein Rücktrittsrecht ein, wenn entweder die Ware bloß durch Erklärung der Vertragspartner bestimmbar (1. Fall) oder der Preis nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Vertragsschließung festgelegt ist (2. Fall). Dieses Rücktrittsrecht besteht bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages.Paragraph 27, KSchG räumt dem Käufer bei Vorauszahlungskäufen, bei denen der Käufer den Kaufpreis in Teilbeträgen vorauszuzahlen hat, dann ein Rücktrittsrecht ein, wenn entweder die Ware bloß durch Erklärung der Vertragspartner bestimmbar (1. Fall) oder der Preis nicht nach den Preisverhältnissen zur Zeit der Vertragsschließung festgelegt ist (2. Fall). Dieses Rücktrittsrecht besteht bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 23/00h
Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 23/00h
Veröff: SZ 73/147
- 1 Ob 190/16x
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 190/16x
Vgl; Beisatz: Als Zweck dieser Regelung wird allgemein angesehen, dass der Verbraucher vor Verträgen geschützt werden soll, bei denen die mangelnde Bestimmtheit des Kaufgegenstands oder des Preises eine volle Abschätzung der wirtschaftlichen Tragweite des Vertrags nicht ermöglicht. (T1)
Beisatz: § 27 KSchG ist auf Fremdwährungskredite nicht ‑ auch nicht analog ‑ anzuwenden. (T2); Veröff: SZ 2017/34
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114404
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20000927_OGH0002_0070OB00023_00H0000_001