Rechtssatz RS0114405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114405
Entscheidungsdatum
16.03.2017
Rechtssatz
Das Rücktrittsrecht nach § 27 KSchG dient dazu, dem Konsumenten in einer spezifischen Vertragssituation allein schon wegen der mangelnden Bestimmtheit des Austauschverhältnisses und der Leistungen eine Auflösung des Vertrages zu ermöglichen.Das Rücktrittsrecht nach Paragraph 27, KSchG dient dazu, dem Konsumenten in einer spezifischen Vertragssituation allein schon wegen der mangelnden Bestimmtheit des Austauschverhältnisses und der Leistungen eine Auflösung des Vertrages zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 23/00h
Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 23/00h
Veröff: SZ 73/147
- 1 Ob 190/16x
Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 190/16x
Vgl; Beisatz: Als Zweck dieser Regelung wird allgemein angesehen, dass der Verbraucher vor Verträgen geschützt werden soll, bei denen die mangelnde Bestimmtheit des Kaufgegenstands oder des Preises eine volle Abschätzung der wirtschaftlichen Tragweite des Vertrags nicht ermöglicht. (T1)
Beisatz: § 27 KSchG ist auf Fremdwährungskredite nicht ‑ auch nicht analog ‑ anzuwenden. (T2);Veröff: SZ 2017/34
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114405
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2019
Dokumentnummer
JJR_20000927_OGH0002_0070OB00023_00H0000_002