Rechtssatz RS0114410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114410
Entscheidungsdatum
19.07.2016
Rechtssatz
Nach § 4 Z 2 zweiter Fall UVG soll ein Richtsatzvorschuss dann gewährt werden, wenn der Unterhaltstitel älter als drei Jahre ist, weil das Gesetz offensichtlich davon ausgeht, dass sich die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse im allgemeinen innerhalb einer dreijährigen Frist ab der für die Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse ausschlaggebenden Beschlussfassung erster Instanz derart ändern, dass eine Neufestsetzung des Unterhalts begründet ist. Danach ist davon auszugehen, dass der ursprüngliche Unterhaltstitel als nicht mehr relevant und unrichtig anzusehen ist, bis eine neue Titelfestsetzung gelingt.Nach Paragraph 4, Ziffer 2, zweiter Fall UVG soll ein Richtsatzvorschuss dann gewährt werden, wenn der Unterhaltstitel älter als drei Jahre ist, weil das Gesetz offensichtlich davon ausgeht, dass sich die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse im allgemeinen innerhalb einer dreijährigen Frist ab der für die Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse ausschlaggebenden Beschlussfassung erster Instanz derart ändern, dass eine Neufestsetzung des Unterhalts begründet ist. Danach ist davon auszugehen, dass der ursprüngliche Unterhaltstitel als nicht mehr relevant und unrichtig anzusehen ist, bis eine neue Titelfestsetzung gelingt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 28/00v
Entscheidungstext OGH 08.11.2000 7 Ob 28/00v
- 10 Ob 37/16p
Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 Ob 37/16p
Beisatz: Dies bedeutet aber nicht, dass der ursprüngliche Unterhaltstitel ungültig geworden wäre. (T1)
Beisatz: Der Umstand, dass er – aus welchen Gründen auch immer – im Einzelfall nicht mehr (ganz oder teilweise) richtig sein mag, hat jedoch zur Folge, dass, allenfalls ein Grund zur gänzlichen oder teilweisen Versagung der Unterhaltsvorschüsse iSd § 7 Abs 1 UVG vorliegen kann. (T2)
Beisatz: vgl auch RS0076249. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114410
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2016
Dokumentnummer
JJR_20001108_OGH0002_0070OB00028_00V0000_002