Rechtssatz RS0114435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114435
Entscheidungsdatum
28.11.2000
Rechtssatz
Bei schenkungsweiser Abtretung der Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder aus der Treuhandschaft genügt die Verständigung des Treuhänders durch den Treugeber von der Zession als wirkliche Übergabe der Forderung durch Zeichen iSd § 943 iVm § 427 ABGB; eine solche Abtretung ist formwirksam.Bei schenkungsweiser Abtretung der Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder aus der Treuhandschaft genügt die Verständigung des Treuhänders durch den Treugeber von der Zession als wirkliche Übergabe der Forderung durch Zeichen iSd Paragraph 943, in Verbindung mit Paragraph 427, ABGB; eine solche Abtretung ist formwirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114435
Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0010OB00147_00Z0000_001