Rechtssatz RS0114451
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114451
Entscheidungsdatum
28.11.2000
Rechtssatz
Wird der Unterhalt auf Basis eines fiktiven Einkommens des Unterhaltspflichtigen (Anspannung) bemessen, dann kann die Herabsetzung des für die Vergangenheit bestimmten Unterhalts nicht mit der Begründung begehrt werden, dass der Unterhaltspflichtige nur ein geringes Einkommen erzielt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114451
Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0040OB00293_00T0000_001