Rechtssatz RS0114457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114457
Entscheidungsdatum
28.11.2000
Rechtssatz
Die den Kunsthochschulen eingeräumte Teilrechtsfähigkeit bezieht sich auch auf die in Verbindung mit dem Abschluss und der Abwicklung von Leihverträgen unvermeidlichen Aufwendungen und auf Schadenersatzansprüche aus der behaupteten Verletzung von Pflichten aus solchen Verträgen (insoweit gleiche Rechtslage in § 3 Abs 1 Z 1 und Abs 5 KUOG).Die den Kunsthochschulen eingeräumte Teilrechtsfähigkeit bezieht sich auch auf die in Verbindung mit dem Abschluss und der Abwicklung von Leihverträgen unvermeidlichen Aufwendungen und auf Schadenersatzansprüche aus der behaupteten Verletzung von Pflichten aus solchen Verträgen (insoweit gleiche Rechtslage in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 5, KUOG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114457
Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0010OB00245_00M0000_001