Rechtssatz RS0114458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114458
Entscheidungsdatum
28.11.2000
Norm
KHSchOrgG §1 Abs2 lita
KHSchOrgG §6 lita
Rechtssatz
Die Hochschule (nunmehr Universität) für angewandte Kunst hatte gemäß § 1 Abs 2 lit a KHSchOrgG soweit Rechtspersönlichkeit, als sie berechtigt war, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen. Einer dieser Zwecke war gemäß § 36 Abs 1 KHSchOrgG die Veranstaltung von Ausstellungen.Die Hochschule (nunmehr Universität) für angewandte Kunst hatte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, KHSchOrgG soweit Rechtspersönlichkeit, als sie berechtigt war, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen. Einer dieser Zwecke war gemäß Paragraph 36, Absatz eins, KHSchOrgG die Veranstaltung von Ausstellungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114458
Dokumentnummer
JJR_20001128_OGH0002_0010OB00245_00M0000_002