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Rechtssatz RS0114459

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114459

Geschäftszahl

1Ob245/00m

Entscheidungsdatum

28.11.2000

Norm

KHSchOrgG §1 Abs2 lita

Rechtssatz

Die den Kunsthochschulen durch Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, KHSchOrgG eingeräumte Teilrechtsfähigkeit muss sich auch auf die in Verbindung mit dem Abschluss und der Abwicklung von Leihverträgen unvermeidlichen Aufwendungen und auf Schadenersatzansprüche aus der behaupteten Verletzung von Vertragspflichten beziehen, um nicht deren Handlungsfähigkeit bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit von Genehmigungen sowie allenfalls notwendigen ergänzenden Rechtsgeschäften des Bundes abhängig zu machen und damit weitgehend zu entwerten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114459

Dokumentnummer

JJR_20001128_OGH0002_0010OB00245_00M0000_003