Rechtssatz RS0114469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114469
Entscheidungsdatum
19.12.2019
Rechtssatz
Gebraucht ein Dritter eine Marke als Metatag, so verstößt er damit weder gegen Wettbewerbsrecht noch gegen Markenrecht, wenn er ein berechtigtes Interesse hat, die Marke zu gebrauchen, und wenn durch die Benutzung der Marke kein unzutreffender Eindruck entsteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Homepage Informationen über die Marke enthält, an denen der Dritte ein berechtigtes Interesse hat (zum Beispiel Informationen über den Verkauf von Patenten des Dritten an den Markeninhaber).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 308/00y
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 4 Ob 308/00y
- 4 Ob 223/19a
Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 223/19a
Vgl; Beisatz: Hier: Benutzung eines Namens als Metatag für eine Ärztedatenbank. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114469
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2020
Dokumentnummer
JJR_20001219_OGH0002_0040OB00308_00Y0000_001