Rechtssatz RS0114473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114473
Entscheidungsdatum
21.12.2000
Norm
KO §46 Abs1 Z2
KO §51
UStG idF BGBl I 79/1998 §6 Abs1 Z9 lita
UStG idF BGBl I 79/1998 §6 Abs2
Rechtssatz
Bei der Veräußerung oder Versteigerung einer Liegenschaft ergeben sich aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zwei Möglichkeiten: der Umsatz kann entweder gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG steuerfrei belassen oder gemäß § 6 Abs 2 UStG als steuerpflichtig behandelt werden. Die im Rahmen einer Option zur Steuerpflicht bei Veräußerung eines Grundstückes anfallende Umsatzsteuer stellt bei Veräußerung nach Konkurseröffnung eine Masseforderung dar.Bei der Veräußerung oder Versteigerung einer Liegenschaft ergeben sich aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zwei Möglichkeiten: der Umsatz kann entweder gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, UStG steuerfrei belassen oder gemäß Paragraph 6, Absatz 2, UStG als steuerpflichtig behandelt werden. Die im Rahmen einer Option zur Steuerpflicht bei Veräußerung eines Grundstückes anfallende Umsatzsteuer stellt bei Veräußerung nach Konkurseröffnung eine Masseforderung dar.
Im Fall der Steuerfreiheit des Grundstückumsatzes (= Nichtoption zur Steuerpflicht) stellt die zur Vorschreibung gelangende Umsatzsteuer eine Konkursforderung dar, wenn das dem zu berücksichtigenden Vorsteuerabzug zugrundeliegende Rechtsgeschäft vor Konkurseröffnung erfolgt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114473
Dokumentnummer
JJR_20001221_OGH0002_0080OB00085_00H0000_001