Rechtssatz RS0114476
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114476
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Rechtssatz
Den organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person wird in § 69 Abs 3 und 4 KO eine selbständige verfahrensrechtliche Stellung zugebilligt, sodass sie im Konkurseröffnungsverfahren zur Anfechtung auch im eigenen Namen legitimiert sind; diese Legitimation erlischt mit wirksamer Abberufung.Den organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person wird in Paragraph 69, Absatz 3 und 4 KO eine selbständige verfahrensrechtliche Stellung zugebilligt, sodass sie im Konkurseröffnungsverfahren zur Anfechtung auch im eigenen Namen legitimiert sind; diese Legitimation erlischt mit wirksamer Abberufung.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 233/99v
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 Ob 233/99v
- 8 Ob 84/03s
Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 Ob 84/03s
Beisatz: Hier: Rekurslegitimation jenes Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin, der den Konkurseröffnungsantrag nicht stellte, bejaht. (T1)
- 8 Ob 17/20p
Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 Ob 17/20p
Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Dies gilt auch bei bloßer Gesamtvertretungsbefugnis. (T2)
Beisatz: Hier: Rechtsmittellegitimation eines nur kollektiv vertretungsbefugten Liquidators. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114476
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20001221_OGH0002_0080OB00233_99V0000_001