Rechtssatz RS0114490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114490
Entscheidungsdatum
05.09.2024
Rechtssatz
Bei leugnender Verantwortung des Angeklagten im Zusammenhalt mit objektiven Tatsachengrundlagen, die kein ausreichendes Substrat für die Stellung von Eventualfragen nach bloßen Verletzungsdelikten bieten, ist keine Verletzung des § 314 StPO durch Unterbleiben dieser begehrten Eventualfragen zu ersehen.Bei leugnender Verantwortung des Angeklagten im Zusammenhalt mit objektiven Tatsachengrundlagen, die kein ausreichendes Substrat für die Stellung von Eventualfragen nach bloßen Verletzungsdelikten bieten, ist keine Verletzung des Paragraph 314, StPO durch Unterbleiben dieser begehrten Eventualfragen zu ersehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114490
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024
Dokumentnummer
JJR_20001214_OGH0002_0150OS00135_0000000_001