Rechtssatz RS0114515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114515
Entscheidungsdatum
22.01.2001
Rechtssatz
Der Umstand, dass der Gegenstand des Disziplinarverfahrens publik gemacht wurde und von Kollegen und Richtern besprochen wird, ist kein Grund für eine Delegierung einer Angelegenheit an einen anderen Disziplinarrat. Die Veröffentlichungen der Medien sind Teil des Disziplinaraktes; ob ein Disziplinarratsmitglied Kenntnis von der Disziplinarsache aus den Medien oder erst aus dem Disziplinarakt hat, macht an sich noch keinen Unterschied für die pflichtgemäße Erfüllung der Pflichten als Disziplinarrat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114515
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20010122_OGH0002_011BKD00002_0000000_002