Rechtssatz RS0114561
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114561
Geschäftszahl
16Bkd19/00; 9Bkd5/03; 16Bkd6/04; 16Bkd13/09; 9Bkd7/11; 28Ds13/21g
Entscheidungsdatum
05.07.2022
Rechtssatz
Bei anteiliger Aufteilung der Pauschalkosten nach Maßgabe von Freisprüchen und Schuldsprüchen in mehreren Verfahren ist nicht wie in § 41 Abs 2 DSt normiert, auf Umfang und Ausgang des einzelnen Verfahrens Bedacht zu nehmen, sondern jeweils auf die Freisprüchen und Schuldsprüche insgesamt; eine weitere Anteilsrechnung findet nicht statt: § 41 Abs 4 DSt ist nur bei einem gänzlichen Freispruch anzuwenden. Eine Beschränkung der Ersatzpflicht im Sinne des § 389 Abs 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten, oder wenn besondere Kosten (SV-Gebühren oder ähnliches) nur in Ansehung eines Faktums aufgelaufen sind, dessentwegen der Angeklagte freigesprochen wurde. Bei anteiliger Verrechnung von Barauslagen sind zunächst diejenigen des Kammeranwalts und der Anwaltsricher auszuwerfen und dan den einzelnen Verfahren zuzuordnen.Bei anteiliger Aufteilung der Pauschalkosten nach Maßgabe von Freisprüchen und Schuldsprüchen in mehreren Verfahren ist nicht wie in Paragraph 41, Absatz 2, DSt normiert, auf Umfang und Ausgang des einzelnen Verfahrens Bedacht zu nehmen, sondern jeweils auf die Freisprüchen und Schuldsprüche insgesamt; eine weitere Anteilsrechnung findet nicht statt: Paragraph 41, Absatz 4, DSt ist nur bei einem gänzlichen Freispruch anzuwenden. Eine Beschränkung der Ersatzpflicht im Sinne des Paragraph 389, Absatz 2, StPO kommt nur in Betracht, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten, oder wenn besondere Kosten (SV-Gebühren oder ähnliches) nur in Ansehung eines Faktums aufgelaufen sind, dessentwegen der Angeklagte freigesprochen wurde. Bei anteiliger Verrechnung von Barauslagen sind zunächst diejenigen des Kammeranwalts und der Anwaltsricher auszuwerfen und dan den einzelnen Verfahren zuzuordnen.
Entscheidungstexte
- 16 Bkd 19/00
Entscheidungstext OGH 22.01.2001 16 Bkd 19/00
- 9 Bkd 5/03
Entscheidungstext OGH 08.03.2004 9 Bkd 5/03
Auch; nur: Eine Beschränkung der Ersatzpflicht im Sinne des § 389 Abs 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten, oder wenn besondere Kosten (SV-Gebühren oder ähnliches) nur in Ansehung eines Faktums aufgelaufen sind, dessentwegen der Angeklagte freigesprochen wurde. (T1)
- 16 Bkd 6/04
Entscheidungstext OGH 27.09.2004 16 Bkd 6/04
nur: Eine Beschränkung der Ersatzpflicht im Sinne des § 389 Abs 2 StPO kommt in Betracht, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten. (T2)
- 16 Bkd 13/09
Entscheidungstext OGH 05.07.2010 16 Bkd 13/09
Auch; nur T1; nur: Die Bestimmung des § 41 Abs 4 DSt, wonach die Rechtsanwaltskammer sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat, ist nur bei einem gänzlichen Freispruch anzuwenden. (T3); Beisatz: Nur dann, wenn ein Kostenaufwand nicht dem auf Schuldspruch lautenden Teil des Erkenntnisses zugeordnet werden kann, kommt eine Ausscheidung der Kostenersatzpflicht in Betracht, wobei eine solche Verfügung vom pflichtgebundenen Ermessen des Gerichts abhängt und nur nach Tunlichkeit zu treffen ist. (T4)
- 9 Bkd 7/11
Entscheidungstext OGH 25.11.2011 9 Bkd 7/11
Auch; nur T1
- 28 Ds 13/21g
Entscheidungstext OGH 05.07.2022 28 Ds 13/21g
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114561
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Dokumentnummer
JJR_20010122_OGH0002_016BKD00019_0000000_001