Rechtssatz RS0114571
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114571
Entscheidungsdatum
15.01.2001
Rechtssatz
Gerade die Legitimation für Exekutionsanträge ist im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 7 und 9 EO, deren Verletzung beträchtliche Kostenfolgen für den unberechtigten Einschreiter auslösen können, genau zu prüfen, andernfalls eine Berufspflichtverletzung vorliegen kann. Das Vorgehen des Disziplinarbeschuldigten, für eine Firma im Exekutionswege einzuschreiten, an deren Existenz oder Rechtsübergang er aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen zu zweifeln hat, und die ungeprüfte Berufung auf eine ihm hiezu erteilte Vollmacht ist aber auch geeignet, Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes zu beeinträchtigen, denn das Interesse dieses Standes verlangt es, das Vertrauen der Bevölkerung in ein gesetzmäßiges Vorgehen der Rechtsanwälte zu wahren und zu schätzen.Gerade die Legitimation für Exekutionsanträge ist im Hinblick auf die Bestimmungen der Paragraphen 7 und 9 EO, deren Verletzung beträchtliche Kostenfolgen für den unberechtigten Einschreiter auslösen können, genau zu prüfen, andernfalls eine Berufspflichtverletzung vorliegen kann. Das Vorgehen des Disziplinarbeschuldigten, für eine Firma im Exekutionswege einzuschreiten, an deren Existenz oder Rechtsübergang er aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen zu zweifeln hat, und die ungeprüfte Berufung auf eine ihm hiezu erteilte Vollmacht ist aber auch geeignet, Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes zu beeinträchtigen, denn das Interesse dieses Standes verlangt es, das Vertrauen der Bevölkerung in ein gesetzmäßiges Vorgehen der Rechtsanwälte zu wahren und zu schätzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114571
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20010115_OGH0002_005BKD00005_0000000_001