Rechtssatz RS0114573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114573
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Dem Antrag des Angeklagten auf Vorführung der Aufnahmen der (optischen und akustischen) Überwachung von Personen iSd § 149d StPO ("Lauschangriff") sowie des Fernmeldeverkehrs (§ 149a StPO) in der Hauptverhandlung ist ohne jede - im Vorverfahren zur Wahrung der Interessen Dritter möglichen - Einschränkung stattzugeben (§§ 149g Abs 3, 149c Abs 4 StPO). Einer Begründung bedarf dieser Antrag auch dann nicht, wenn schriftliche Aufzeichnungen vorliegen, weil die Verfahrensrelevanz des Begehrens vom Gesetzgeber wegen der von weiteren Bedingungen nicht abhängigen Antragslegitimation unwiderlegbar vermutet wird.Dem Antrag des Angeklagten auf Vorführung der Aufnahmen der (optischen und akustischen) Überwachung von Personen iSd Paragraph 149 d, StPO ("Lauschangriff") sowie des Fernmeldeverkehrs (Paragraph 149 a, StPO) in der Hauptverhandlung ist ohne jede - im Vorverfahren zur Wahrung der Interessen Dritter möglichen - Einschränkung stattzugeben (Paragraphen 149 g, Absatz 3, 149 c, Absatz 4, StPO). Einer Begründung bedarf dieser Antrag auch dann nicht, wenn schriftliche Aufzeichnungen vorliegen, weil die Verfahrensrelevanz des Begehrens vom Gesetzgeber wegen der von weiteren Bedingungen nicht abhängigen Antragslegitimation unwiderlegbar vermutet wird.
Entscheidungstexte
- 11 Os 108/00
Entscheidungstext OGH 21.11.2000 11 Os 108/00
- 15 Os 13/04
Entscheidungstext OGH 24.06.2004 15 Os 13/04
Gegenteilig; Beisatz: Die gesetzliche Vermutung der Relevanz eines Begehrens um Vorführung sämtlicher Aufnahmen einer Überwachung in der Hauptverhandlung kann aus § 149c Abs 4 StPO nicht abgeleitet werden. Auch ein solches Begehren hat den allgemeinen Anforderungen an Beweisanträge zu entsprechen. (T1)
- 12 Os 156/07v
Entscheidungstext OGH 13.03.2008 12 Os 156/07v
Gegenteilig; Beis wie T1; Bem: Vgl WK-StPO § 281 Rz 349. (T2)
- 14 Os 5/14p
Entscheidungstext OGH 25.02.2014 14 Os 5/14p
gegenteilig; Beisatz wie T1
Beisatz: Der Antrag war mangels Darlegung, inwiefern der beigezogene Dolmetscher bei der Übersetzung und Verschriftung der abgehörten Telefonate fehlerhaft, unkorrekt oder lückenhaft gearbeitet haben soll, auf einen Erkundungsbeweis gerichtet. (T2a)
Anm: Änderung der hier versehentlich ein zweites Mal vergebenen T-Zahl T2 auf T2a - März 2023.
- 11 Os 135/16m
Entscheidungstext OGH 17.01.2017 11 Os 135/16m
Gegenteilig; Beis wie T1; Beis wie T2
- 15 Os 95/22t
Entscheidungstext OGH 16.02.2023 15 Os 95/22t
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
Beisatz: hier: Qualifikation eines Antrags auf Beischaffung der Niederschrift zweier Telefonprotokolle sowie der Audioaufzeichnung und deren Abspielen in der Hauptverhandlung zur Überprüfung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit als Erkundungsbeweis. (T3)
- 14 Os 110/22s
Entscheidungstext OGH 25.04.2023 14 Os 110/22s
vgl; Beisatz wie T2a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114573
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20001121_OGH0002_0110OS00108_0000000_001