Rechtssatz RS0114585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114585
Entscheidungsdatum
23.01.2013
Rechtssatz
Grundlage der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach § 24 HVertrG sind allein die in Abs 1 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien. Der Höchstbetrag des Abs 4 dient ausschließlich der Begrenzung des zunächst nach Abs 1 zu ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrages, wenn dieser höher sein sollte.Grundlage der Bemessung des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters nach Paragraph 24, HVertrG sind allein die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien. Der Höchstbetrag des Absatz 4, dient ausschließlich der Begrenzung des zunächst nach Absatz eins, zu ermittelnden und ziffernmäßig zu bestimmenden Ausgleichsbetrages, wenn dieser höher sein sollte.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 260/00d
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 260/00d
- 3 Ob 222/12m
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 222/12m
Vgl; Beisatz: Ein Ausgleichsanspruch kann nämlich nur dann entstehen, wenn alle Voraussetzungen des § 24 Abs 1 Z 1 bis 3 HVertrG vorliegen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114585
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20001214_OGH0002_0060OB00260_00D0000_001