Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0114589×

Rechtssatz RS0114589

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0114589

Geschäftszahl

12Os152/00 (12Os153/00)

Entscheidungsdatum

18.01.2001

Rechtssatz

Eine Verbindung mit einer Fernmeldeanlage stellt sowohl der Benützer her, der die Anlage zur Initiierung eines telefonischen Kontaktes in Anspruch nimmt, als auch jeder Rufadressat, der einen Anruf eines anderen Benutzers eines Telekommunikationsdienstes (insoweit regelmäßig gleichfalls aktiv) entgegennimmt.

Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO vor und kommen Ausschlusskriterien nach Paragraph 149 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, StPO nicht zum Tragen, dann ist die Überwachung des Fernmeldeverkehrs (und damit auch eine Rufdatenrückerfassung) einer Anlage (ohne Zustimmung ihres Inhabers) auch dann zulässig, wenn sie vom Tatopfer zur Kontaktierung eines der Tat dringend Verdächtigen benützt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114589

Dokumentnummer

JJR_20010118_OGH0002_0120OS00152_0000000_001