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Rechtssatz RS0114610×

Rechtssatz RS0114610

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114610

Geschäftszahl

10Ob32/00d; 6Ob47/24s

Entscheidungsdatum

26.03.2025

Rechtssatz

Die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erfordert, sofern in der Satzung nichts Gegenteiliges geregelt wird, bei einem mehrgliedrigen Vorstand einen Vorstandsbeschluss, und zwar auch dann, wenn die einzelnen Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind. Beschlüsse der Hauptversammlung, die lediglich von einem Vorstandsmitglied einberufen wurde, sind nichtig. Dies gilt erst recht, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied eine Hauptversammlung einberuft, und dabei das vorhandene zweite Vorstandsmitglied oder weitere übergeht. Bei mehreren kraft Paragraph 105, Absatz eins, Satz 2 AktG (Firmenbucheintragung) als einberufungsbefugt geltenden Schein-Vorstandsmitgliedern ist für den Fall des Fehlens jeglicher echter Vorstandsmitglieder zur Einberufung der Hauptversammlung ebenfalls ein Vorstandsbeschluss erforderlich. Die Verleihung der Einberufungsbefugnis an das kollegialmängelbehaftete Organ insgesamt bedeutet daher nichts anderes, als dass die sonst für die Vorgangsweise dieses Organs bestehenden Vorschriften auch jetzt gelten, oder anders gesagt, dass Paragraph 105, Absatz eins, Satz 2 AktG mit Satz 1 im Wertungseinklang steht.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 32/00d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 Ob 32/00d
  • 6 Ob 47/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 6 Ob 47/24s
    nur: Die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erfordert, sofern in der Satzung nichts Gegenteiliges geregelt wird, bei einem mehrgliedrigen Vorstand einen Vorstandsbeschluss. (T1)
    Beisatz: Hier: Beurteilung des Fehlens einer Beginnzeit der Hauptversammlung im Vorstandsbeschluss (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114610

Im RIS seit

19.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025

Dokumentnummer

JJR_20001219_OGH0002_010OB000032_00D0000_001