Rechtssatz RS0114610
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114610
Entscheidungsdatum
26.03.2025
Rechtssatz
Die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erfordert, sofern in der Satzung nichts Gegenteiliges geregelt wird, bei einem mehrgliedrigen Vorstand einen Vorstandsbeschluss, und zwar auch dann, wenn die einzelnen Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind. Beschlüsse der Hauptversammlung, die lediglich von einem Vorstandsmitglied einberufen wurde, sind nichtig. Dies gilt erst recht, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied eine Hauptversammlung einberuft, und dabei das vorhandene zweite Vorstandsmitglied oder weitere übergeht. Bei mehreren kraft § 105 Abs 1 Satz 2 AktG (Firmenbucheintragung) als einberufungsbefugt geltenden Schein-Vorstandsmitgliedern ist für den Fall des Fehlens jeglicher echter Vorstandsmitglieder zur Einberufung der Hauptversammlung ebenfalls ein Vorstandsbeschluss erforderlich. Die Verleihung der Einberufungsbefugnis an das kollegialmängelbehaftete Organ insgesamt bedeutet daher nichts anderes, als dass die sonst für die Vorgangsweise dieses Organs bestehenden Vorschriften auch jetzt gelten, oder anders gesagt, dass § 105 Abs 1 Satz 2 AktG mit Satz 1 im Wertungseinklang steht.Die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erfordert, sofern in der Satzung nichts Gegenteiliges geregelt wird, bei einem mehrgliedrigen Vorstand einen Vorstandsbeschluss, und zwar auch dann, wenn die einzelnen Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind. Beschlüsse der Hauptversammlung, die lediglich von einem Vorstandsmitglied einberufen wurde, sind nichtig. Dies gilt erst recht, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied eine Hauptversammlung einberuft, und dabei das vorhandene zweite Vorstandsmitglied oder weitere übergeht. Bei mehreren kraft Paragraph 105, Absatz eins, Satz 2 AktG (Firmenbucheintragung) als einberufungsbefugt geltenden Schein-Vorstandsmitgliedern ist für den Fall des Fehlens jeglicher echter Vorstandsmitglieder zur Einberufung der Hauptversammlung ebenfalls ein Vorstandsbeschluss erforderlich. Die Verleihung der Einberufungsbefugnis an das kollegialmängelbehaftete Organ insgesamt bedeutet daher nichts anderes, als dass die sonst für die Vorgangsweise dieses Organs bestehenden Vorschriften auch jetzt gelten, oder anders gesagt, dass Paragraph 105, Absatz eins, Satz 2 AktG mit Satz 1 im Wertungseinklang steht.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 32/00d
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 Ob 32/00d
- 6 Ob 47/24s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 6 Ob 47/24s
nur: Die Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft erfordert, sofern in der Satzung nichts Gegenteiliges geregelt wird, bei einem mehrgliedrigen Vorstand einen Vorstandsbeschluss. (T1)
Beisatz: Hier: Beurteilung des Fehlens einer Beginnzeit der Hauptversammlung im Vorstandsbeschluss (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114610
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Dokumentnummer
JJR_20001219_OGH0002_010OB000032_00D0000_001