Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0114611×

Rechtssatz RS0114611

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114611

Geschäftszahl

10Ob32/00d

Entscheidungsdatum

19.12.2000

Rechtssatz

Nichtigkeit bedeutet Ausbleiben der gewollten Rechtswirkungen, das heißt, die Rechtsordnung versagt dem Beschluss wegen des ihm anhaftenden Fehlers die Wirkung. Wenngleich eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit zulässig ist (Paragraph 201, AktG), ist ein solcher Beschluss auch dann nichtig, wenn eine gerichtliche Feststellung unterbleibt, woraus folgt, dass Nichtigkeit jeder Beteiligte etwa auch einredeweise geltend machen kann. Anfechtbarkeit bedeutet im Aktienrecht ebenso wie im bürgerlichen Recht Vernichtbarkeit: Der anfechtbare Hauptversammlungsbeschluss ist zunächst wirksam, er kann jedoch aufgrund einer Klage durch Urteil für nichtig erklärt werden. Unwirksamkeit bedeutet, dass ein Beschluss fehlerfrei zustande gekommen ist, die beabsichtigte Rechtswirkung aber nicht begründen kann, weil besondere (zusätzliche) Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beschlüsse sind, solange Ungewissheit besteht, ob die Voraussetzung erfüllt wird, schwebend unwirksam, sobald feststeht, dass die Voraussetzung nicht eintritt, endgültig unwirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114611

Dokumentnummer

JJR_20001219_OGH0002_0100OB00032_00D0000_002