Rechtssatz RS0114612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114612
Entscheidungsdatum
17.11.2023
Rechtssatz
Nichtigkeit eines späteren Beschlusses liegt vor, wenn dieser sich sachlich an den früheren anschließt und seinem Inhalte nach die Gültigkeit desselben voraussetzt, mag das ausdrücklich ausgesprochen sein oder sich nur aus dem Zusammenhang ergeben. In diesen Fällen hat die Nichtigerklärung des ersten Beschlusses auch die Nichtigkeit des zweiten zur Folge, da mit dem ersten Beschluss eine notwendige Voraussetzung für das Bestehen des zweiten fortfällt.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 32/00d
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 10 Ob 32/00d
- 4 Ob 109/15f
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 109/15f
Auch; Beisatz: Hier: Beschlüsse eines Vereins. (T1)
- 6 Ob 140/20m
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 140/20m
Beisatz: Hier: Generalversammlungsbeschlüsse einer GmbH. (T2)
- 8 Ob 82/22z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.11.2023 8 Ob 82/22z
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114612
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20001219_OGH0002_0100OB00032_00D0000_003