Rechtssatz RS0114616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114616
Entscheidungsdatum
07.05.2008
Rechtssatz
Bei Wegfall des gemäß § 29 ArbVG für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung erforderlichen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Vorbehaltes endet die Geltungsdauer jedenfalls einer normativen Betriebsvereinbarung. Dieses Erlöschen der Betriebsvereinbarung erfolgt ohne Nachwirkung.Bei Wegfall des gemäß Paragraph 29, ArbVG für den Abschluss einer Betriebsvereinbarung erforderlichen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Vorbehaltes endet die Geltungsdauer jedenfalls einer normativen Betriebsvereinbarung. Dieses Erlöschen der Betriebsvereinbarung erfolgt ohne Nachwirkung.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 125/00s
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 125/00s
Veröff: SZ 73/211
- 9 ObA 127/04y
Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 ObA 127/04y
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 128/04w
Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 ObA 128/04w
Auch; Beisatz: Eine kollektivvertragsabhängige Betriebsvereinbarung fällt dann, wenn der ihr zu Grunde liegende Kollektivvertrag unanwendbar wird, ersatzlos und ohne Nachwirkungen weg. Dies wird primär damit begründet, dass die Betriebsvereinbarung ihre Ermächtigungsgrundlage nicht überdauern kann. (T1); Veröff: SZ 2005/169
- 9 ObA 15/07g
Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 ObA 15/07g
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114616
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_20001221_OGH0002_008OBA00125_00S0000_001