Rechtssatz RS0114618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114618
Entscheidungsdatum
21.12.2000
Rechtssatz
Verweist eine als kundgemacht anzusehende Betriebsvereinbarung selbst wieder auf bestimmte Richtlinien, so ist auch dies mangels gegenteiliger Behauptungen als Nachweis für deren "Kundmachung" ausreichend, solange sich nicht herausstellt, dass den Arbeitnehmern der Zugang dazu verwehrt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114618
Dokumentnummer
JJR_20001221_OGH0002_008OBA00170_00H0000_002