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Rechtssatz RS0114643

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0114643

Entscheidungsdatum

18.06.2024

Rechtssatz

Hat sich der Angeklagte selbst nicht mit Volltrunkenheit verantwortet, sondern lediglich behauptet, die Tat im alkoholisierten Zustand begangen zu haben und dabei die Vorgänge im Einzelnen und ohne Erinnerungslücken geschildert und haben die psychologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten keinerlei Hinweise auf eine Volltrunkenheit des Angeklagten ergeben, besteht weder ein Anlass für eine entsprechende Zusatzfrage, noch kann aus der Unterlassung einer Eventualfragestellung nach Paragraph 287, StGB Nichtigkeit abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114643

Im RIS seit

02.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Dokumentnummer

JJR_20010131_OGH0002_0130OS00161_0000000_001