Rechtssatz RS0114643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114643
Entscheidungsdatum
18.06.2024
Rechtssatz
Hat sich der Angeklagte selbst nicht mit Volltrunkenheit verantwortet, sondern lediglich behauptet, die Tat im alkoholisierten Zustand begangen zu haben und dabei die Vorgänge im Einzelnen und ohne Erinnerungslücken geschildert und haben die psychologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten keinerlei Hinweise auf eine Volltrunkenheit des Angeklagten ergeben, besteht weder ein Anlass für eine entsprechende Zusatzfrage, noch kann aus der Unterlassung einer Eventualfragestellung nach § 287 StGB Nichtigkeit abgeleitet werden.Hat sich der Angeklagte selbst nicht mit Volltrunkenheit verantwortet, sondern lediglich behauptet, die Tat im alkoholisierten Zustand begangen zu haben und dabei die Vorgänge im Einzelnen und ohne Erinnerungslücken geschildert und haben die psychologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten keinerlei Hinweise auf eine Volltrunkenheit des Angeklagten ergeben, besteht weder ein Anlass für eine entsprechende Zusatzfrage, noch kann aus der Unterlassung einer Eventualfragestellung nach Paragraph 287, StGB Nichtigkeit abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114643
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20010131_OGH0002_0130OS00161_0000000_001