Rechtssatz RS0114663
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114663
Entscheidungsdatum
26.11.2014
Rechtssatz
Bei der Beurteilung einer Vereinbarung einer Barkaution als gewöhnlich oder ungewöhnlich iSd § 2 Abs 1 MRG ist daran anzuknüpfen, ob eine solche als untypisch (und daher auch als unerwartet) im Hinblick auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse zu beurteilen ist. Dies kann immer nur an Hand der konkreten Umstände im Einzelfall beurteilt werden.Bei der Beurteilung einer Vereinbarung einer Barkaution als gewöhnlich oder ungewöhnlich iSd Paragraph 2, Absatz eins, MRG ist daran anzuknüpfen, ob eine solche als untypisch (und daher auch als unerwartet) im Hinblick auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse zu beurteilen ist. Dies kann immer nur an Hand der konkreten Umstände im Einzelfall beurteilt werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 122/00z
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 Ob 122/00z
- 8 Ob 15/01s
Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 Ob 15/01s
Ähnlich; Beisatz: Die Frage, ob eine Nebenabrede ungewöhnlichen Inhalts vorliegt, kann nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T1)
Veröff: SZ 74/67
- 9 Ob 160/02y
Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 Ob 160/02y
- 7 Ob 82/06v
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 82/06v
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 301/06t
Entscheidungstext OGH 18.01.2007 6 Ob 301/06t
Vgl auch; Beis wie T1
- 7 Ob 171/07h
Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 171/07h
Vgl auch; Beis wie T1
- 5 Ob 102/09z
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 102/09z
Vgl; Beisatz: Bei der Beurteilung der Ungewöhnlichkeit des Inhalts einer Nebenabrede ist daran anzuknüpfen, ob eine solche als untypisch (und daher auch als unerwartet) im Hinblick auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse zu beurteilen ist, was letztlich immer nur an Hand der konkreten Umstände im Einzelfall beurteilt werden kann. (T2)
Beisatz: Ein Verzicht auf alle gesetzlichen Kündigungsgründe stellt eine ungewöhnliche Nebenabrede dar. (T3)
- 7 Ob 208/14k
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 208/14k
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114663
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015
Dokumentnummer
JJR_20010125_OGH0002_0080OB00122_00Z0000_001