Rechtssatz RS0114664
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114664
Geschäftszahl
6Ob291/00p; 6Ob11/15h; 4Ob138/24h (4Ob196/24p)
Entscheidungsdatum
21.01.2025
Rechtssatz
Dem Medieninhaber kann bei einer ehrenrührigen (kreditschädigenden) Behauptung ein dem § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedG entsprechender Rechtfertigungsgrund auch dann zugute kommen, wenn keine üble Nachrede vorliegt.Dem Medieninhaber kann bei einer ehrenrührigen (kreditschädigenden) Behauptung ein dem Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, MedG entsprechender Rechtfertigungsgrund auch dann zugute kommen, wenn keine üble Nachrede vorliegt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 291/00p
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 291/00p
Veröff: SZ 73/198
- 6 Ob 11/15h
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 6 Ob 11/15h
Vgl; Beisatz: Der an sich auf die üble Nachrede eingeschränkte Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 2 lit b MedG ist auf alle Tatbestände des § 1330 ABGB auszudehnen. (T1)
- 4 Ob 138/24h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2025 4 Ob 138/24h
Beisatz: Die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt ist im Zusammenhang mit § 1330 ABGB und auch mit § 7 UWG ein Rechtfertigungsgrund. (T2)
Beisatz: Ein Anspruch auf ein bestimmtes Vorgehen oder Verhalten kann aus einem Verstoß gegen die journalistischen Sorgfalt aber nicht abgeleitet werden. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114664
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2025
Dokumentnummer
JJR_20001214_OGH0002_0060OB00291_00P0000_001