Rechtssatz RS0114670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114670
Entscheidungsdatum
20.12.2000
Rechtssatz
Erfolgt die Einstellung von Amts wegen, gilt § 39 Abs 2, erfolgt sie über Antrag, gilt § 45 Abs 3. Unabhängig von diesen Regelungen muss einer Partei immer dann die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, wenn wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zu ihren Lasten getroffen werden, und zwar unabhängig davon, ob ein förmliches Beweisverfahren oder Bescheinigungsverfahren abgeführt wird oder ob die Feststellungen auf Grund der bereits bestehenden Aktenlage getroffen werden.Erfolgt die Einstellung von Amts wegen, gilt Paragraph 39, Absatz 2,, erfolgt sie über Antrag, gilt Paragraph 45, Absatz 3, Unabhängig von diesen Regelungen muss einer Partei immer dann die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, wenn wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zu ihren Lasten getroffen werden, und zwar unabhängig davon, ob ein förmliches Beweisverfahren oder Bescheinigungsverfahren abgeführt wird oder ob die Feststellungen auf Grund der bereits bestehenden Aktenlage getroffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114670
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20001220_OGH0002_0030OB00027_99P0000_001