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Rechtssatz RS0114676

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114676

Geschäftszahl

3Ob49/99y

Entscheidungsdatum

20.12.2000

Rechtssatz

Dem Bürgen steht es zu, eine Auswahl zu treffen, für wen und in welcher Höhe er Haftungen übernimmt. Schränkt er duch Willenserklärung seine Haftung auf bestimmte Forderungen ein und nimmt der Gläubiger die Bürgschaftserklärung dennoch an, kommt diese aufgrund der übereinstimmenden Willenserklärungen lediglich hinsichtlich der im Vorhinein bestimmten Forderungen zustande. Verbucht der Gläubiger in weiterer Folge die von der Haftung ausgeschlossenen Forderungen auf Konten, die von der Bürgschaft umfasst sind, dann ist darin eine Umgehung der Vereinbarung zu erblicken.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 49/99y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 49/99y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114676

Dokumentnummer

JJR_20001220_OGH0002_0030OB00049_99Y0000_001