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Rechtssatz RS0114683

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114683

Geschäftszahl

5Ob12/01b

Entscheidungsdatum

30.01.2001

Rechtssatz

Eine getrennte Überwälzung des Erhaltungsaufwands für allgemeine Teile des Hauses vor einer unmittelbar heranstehenden Sanierung auch des Inneren des Gebäudes und damit der unvermietbaren Wohnungen kommt nicht in Betracht. Es ist daher angesichts einer vom Antragsteller vorgenommenen Teilung der Arbeiten zu unterstellen, dass die an allgemeinen Teilen des Hauses durchgeführten Arbeiten im Ergebnis auch der Vermietbarkeit einzelner Mietobjekte zugute kommen, was sich etwa bei der Erneuerung von Fenstern oder der Dachsanierungsarbeiten von selbst versteht. Damit ist die Vermietbarkeit der in Frage stehenden Mietobjekte für das Aufteilungsverfahren zu unterstellen (Hier: Im vorliegenden Fall sind vom Erhöhungsverfahren nur Arbeiten im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, MRG, also an allgemeinen Teilen des Hauses umfasst, im Wesentlichen Arbeiten, die kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrags vorzunehmen waren. Sie dienen nicht unmittelbar der Herstellung der Vermietbarkeit der leerstehenden Wohnungen, sind jedoch - insbesondere was die Erneuerung der Außenfenster und die Dachsanierung betrifft - nicht völlig aus einem Zusammenhang mit der Vermietbarkeit leerstehender Wohnungen zu lösen.).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 12/01b
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 5 Ob 12/01b
    Veröff: SZ 74/18

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114683

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0050OB00012_01B0000_003