Rechtssatz RS0114685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114685
Entscheidungsdatum
16.01.2001
Norm
EuGVÜ Art17
EuGVÜ-Prot ArtI Abs2
LGVÜ Art17
LGVÜ Protokoll Nr1 ArtI Abs2
Rechtssatz
Der für Gerichtsstandsvereinbarungen geltende Teil der Sonderregelung des Art I Abs 2 des Protokolls zum EuGVÜ bzw des Protokolls Nr 1 zum LGVÜ betrifft jede Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art 17 LGVÜ und nicht nur solche nach Abs 1 lit a. Die unbeanstandete Annahme einer Faktura mit Gerichtsstandsvermerk entspricht nicht der Sonderform der ausdrücklichen und besonderen Annahme der Gerichtsstandvereinbarung durch die in Luxemburg wohnhafte Partei.Der für Gerichtsstandsvereinbarungen geltende Teil der Sonderregelung des Artikel römisch eins, Absatz 2, des Protokolls zum EuGVÜ bzw des Protokolls Nr 1 zum LGVÜ betrifft jede Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Artikel 17, LGVÜ und nicht nur solche nach Absatz eins, Litera a, Die unbeanstandete Annahme einer Faktura mit Gerichtsstandsvermerk entspricht nicht der Sonderform der ausdrücklichen und besonderen Annahme der Gerichtsstandvereinbarung durch die in Luxemburg wohnhafte Partei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114685
Dokumentnummer
JJR_20010116_OGH0002_0050OB00004_01A0000_001