Rechtssatz RS0114702
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114702
Entscheidungsdatum
30.01.2001
Rechtssatz
Gemäß § 6 Abs 1 MaklerG ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das vermittelte Geschäft entweder wirklich ausgeführt wurde oder deshalb nicht ausgeführt wurde, weil auf Seite des vermittelten Dritten wichtige Gründe vorlagen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MaklerG ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das vermittelte Geschäft entweder wirklich ausgeführt wurde oder deshalb nicht ausgeführt wurde, weil auf Seite des vermittelten Dritten wichtige Gründe vorlagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114702
Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0010OB00259_00W0000_001