Rechtssatz RS0114712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114712
Entscheidungsdatum
01.03.2012
Norm
EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 Art2 Abs4
Rechtssatz
Nicht jede, sondern nur eine "absolute und unbedingte" Bevorzugung von Frauen ist als Überschreitung der Ausnahmebefugnis anzusehen, die Art 2 Abs 4 der Richtlinie den Mitgliedstaaten einräumt, die deshalb eng auszulegen ist (so Urteil des EuGH vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache (Rs) C-450/93 - Kalanke, Slg 1995, 3051).Nicht jede, sondern nur eine "absolute und unbedingte" Bevorzugung von Frauen ist als Überschreitung der Ausnahmebefugnis anzusehen, die Artikel 2, Absatz 4, der Richtlinie den Mitgliedstaaten einräumt, die deshalb eng auszulegen ist (so Urteil des EuGH vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache (Rs) C-450/93 - Kalanke, Slg 1995, 3051).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 80/00x
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 80/00x
Veröff: SZ 74/15
- 1 Ob 273/01f
Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 273/01f
Auch; Beisatz: Eine nationale Regelung, die den Frauen bei Ernennung oder Beförderung absolut und unbedingt den Vorrang einräumt, stellt keine Maßnahme zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen dar, weil sie über die Forderung der Chancengleichheit hinausgeht und an deren Stelle das Ergebnis setzt, zu dem allein die Verwirklichung einer solchen Chancengleichheit führen kann. In jenen die Frauen bevorzugenden nationalen Regelungen, die den Bewerberinnen - bei gleicher Qualifikation - "automatisch" den Vorrang einräumten, liegt ein Verstoß gegen die RL. (T1)
- 1 Ob 13/12m
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 13/12m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114712
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2012
Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0010OB00080_00X0000_003