Rechtssatz RS0114713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114713
Entscheidungsdatum
23.11.2010
Norm
EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 Art2
Rechtssatz
Eine nationale Regelung, die eine Öffnungsklausel enthält, überschreitet die Ausnahmebefugnis nicht, wenn sie den männlichen Bewerbern, die die gleiche Qualifikation wie die weiblichen Bewerber besitzen, in jedem Einzelfall garantiert, dass die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die Person der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden, und dass der den weiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfällt, wenn eines oder mehrere dieser Kriterien zugunsten des männlichen Bewerbers überwiegen; solche Kriterien dürfen allerdings gegenüber den weiblichen Bewerbern keine diskriminierende Wirkung haben (so Urteil des EuGH vom 11. November 1997 in der Rs C-409/95 - Marschall, Slg 1997, 6363).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 80/00x
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 80/00x
Veröff: SZ 74/15
- 8 ObA 35/10w
Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 ObA 35/10w
Auch; Beisatz: Die Beachtung der Öffnungsklausel (hier: § 11b B-GlBG idF BGBl I Nr 65/2004) ist zwingender Bestandteil eines mangelfreien Besetzungsverfahrens. Sie muss in jedem Einzelfall garantieren, dass die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die Person der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden. Die Prüfung der wichtigen Gründe, die für die Anstellung des männlichen Bewerbers ausschlaggebend sein können, kann sich dabei nicht auf die ausdrücklich in der Ausschreibung genannten Kriterien beschränken. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114713
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011
Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0010OB00080_00X0000_004