Rechtssatz RS0114716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114716
Entscheidungsdatum
17.12.2001
Norm
EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 allg
B-GBG §43
Rechtssatz
Es ist richtlinienkonform, anzuordnen, dass das Dienstalter, das Lebensalter und der Zeitpunkt der letzten Beförderung nur insoweit Berücksichtigung finden, als ihnen für die Eignung, die Leistung und die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber Bedeutung zukommt. Ferner kann festgelegt werden, dass der Familienstand oder das Einkommen des Partners oder der Partnerin unerheblich ist und dass sich Teilzeitbeschäftigungen, Beurlaubungen und Verzögerungen beim Abschluss der Ausbildung auf Grund der Betreuung von Kindern oder Angehörigen nicht nachteilig auswirken. Solche Kriterien sollen "offenkundig" eine materielle und nicht bloß formale Gleichheit herbeiführen, indem sie "in der sozialen Wirklichkeit" auftretende faktische Ungleichheiten verringern (so Urteil des EuGH vom 28. März 2000 in der Rs C-158/97 - Badeck ua, Urteils des EuGH vom 6. Juli 2000 in der Rs C-407/98 - Abrahamsson ua).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 80/00x
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 80/00x
Veröff: SZ 74/15
- 1 Ob 273/01f
Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 273/01f
nur: Es ist richtlinienkonform, anzuordnen, dass das Dienstalter, das Lebensalter und der Zeitpunkt der letzten Beförderung nur insoweit Berücksichtigung finden, als ihnen für die Eignung, die Leistung und die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber Bedeutung zukommt. Ferner kann festgelegt werden, dass der Familienstand oder das Einkommen des Partners oder der Partnerin unerheblich ist und dass sich Teilzeitbeschäftigungen, Beurlaubungen und Verzögerungen beim Abschluss der Ausbildung auf Grund der Betreuung von Kindern oder Angehörigen nicht nachteilig auswirken. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114716
Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0010OB00080_00X0000_007