Rechtssatz RS0114726
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114726
Entscheidungsdatum
30.01.2001
Norm
WEG 1975 idF WRN 1997 §19 Abs1
Rechtssatz
Die durch die WRN 1997 neu geschaffene Bestimmung des § 19 Abs 1 Satz 2 WEG enthält dispositives Recht. Es soll der Nutzflächenschlüssel "ermöglicht", nicht aber erzwungen werden. Damit besteht kein Grund, die Weitergeltung einer der von den Miteigentümern und Wohnungseigentümern einer Liegenschaft schon vor dem Inkrafttreten der WRN 1997 getroffenen Vereinbarung über die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen in Frage zu stellen.Die durch die WRN 1997 neu geschaffene Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, Satz 2 WEG enthält dispositives Recht. Es soll der Nutzflächenschlüssel "ermöglicht", nicht aber erzwungen werden. Damit besteht kein Grund, die Weitergeltung einer der von den Miteigentümern und Wohnungseigentümern einer Liegenschaft schon vor dem Inkrafttreten der WRN 1997 getroffenen Vereinbarung über die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen in Frage zu stellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114726
Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0050OB00008_01I0000_001