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Rechtssatz RS0114728

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114728

Geschäftszahl

5Ob38/01a; 5Ob160/02v

Entscheidungsdatum

12.09.2002

Norm

WEG §13
WEG idF WRN 1999 §23 Abs4
WEG idF 3.WÄG §26

Rechtssatz

Auch Wohnungseigentumsbewerbern, für die eine Zusage über die Einräumung des Wohnungseigentums grundbücherlich angemerkt ist und die noch nicht schlichtes Miteigentum erworben haben, steht der außerstreitige Rechtsweg nach Paragraph 26, WEG offen, soweit es um Verwaltungsangelegenheiten der Liegenschaft geht. Ausgeschlossen sind Angelegenheiten nach Paragraph 13, WEG, weil diese nicht die Liegenschaft, sondern die im Wohnungseigentum stehende Wohnung betrifft sowie im Weiteren sämtliche Verfügungshandlungen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 38/01a
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 38/01a
    Veröff: SZ 74/37
  • 5 Ob 160/02v
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 160/02v
    Auch; nur: Auch Wohnungseigentumsbewerbern, für die eine Zusage über die Einräumung des Wohnungseigentums grundbücherlich angemerkt ist und die noch nicht schlichtes Miteigentum erworben haben, steht der außerstreitige Rechtsweg nach § 26 WEG offen, soweit es um Verwaltungsangelegenheiten der Liegenschaft geht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114728

Dokumentnummer

JJR_20010227_OGH0002_0050OB00038_01A0000_002