Rechtssatz RS0114728
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114728
Entscheidungsdatum
12.09.2002
Norm
WEG §13
WEG idF WRN 1999 §23 Abs4
WEG idF 3.WÄG §26
Rechtssatz
Auch Wohnungseigentumsbewerbern, für die eine Zusage über die Einräumung des Wohnungseigentums grundbücherlich angemerkt ist und die noch nicht schlichtes Miteigentum erworben haben, steht der außerstreitige Rechtsweg nach § 26 WEG offen, soweit es um Verwaltungsangelegenheiten der Liegenschaft geht. Ausgeschlossen sind Angelegenheiten nach § 13 WEG, weil diese nicht die Liegenschaft, sondern die im Wohnungseigentum stehende Wohnung betrifft sowie im Weiteren sämtliche Verfügungshandlungen.Auch Wohnungseigentumsbewerbern, für die eine Zusage über die Einräumung des Wohnungseigentums grundbücherlich angemerkt ist und die noch nicht schlichtes Miteigentum erworben haben, steht der außerstreitige Rechtsweg nach Paragraph 26, WEG offen, soweit es um Verwaltungsangelegenheiten der Liegenschaft geht. Ausgeschlossen sind Angelegenheiten nach Paragraph 13, WEG, weil diese nicht die Liegenschaft, sondern die im Wohnungseigentum stehende Wohnung betrifft sowie im Weiteren sämtliche Verfügungshandlungen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 38/01a
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 38/01a
Veröff: SZ 74/37
- 5 Ob 160/02v
Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 160/02v
Auch; nur: Auch Wohnungseigentumsbewerbern, für die eine Zusage über die Einräumung des Wohnungseigentums grundbücherlich angemerkt ist und die noch nicht schlichtes Miteigentum erworben haben, steht der außerstreitige Rechtsweg nach § 26 WEG offen, soweit es um Verwaltungsangelegenheiten der Liegenschaft geht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114728
Dokumentnummer
JJR_20010227_OGH0002_0050OB00038_01A0000_002