Rechtssatz RS0114738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114738
Entscheidungsdatum
22.02.2001
Rechtssatz
Steht fest, dass das eröffnete Konkursverfahren zwar eine namensgleiche Person, nicht aber den Kläger oder Beklagten betraf, kann dieses Konkursverfahren nicht die Unterbrechungswirkungen des § 7 Abs 1 KO haben.Steht fest, dass das eröffnete Konkursverfahren zwar eine namensgleiche Person, nicht aber den Kläger oder Beklagten betraf, kann dieses Konkursverfahren nicht die Unterbrechungswirkungen des Paragraph 7, Absatz eins, KO haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114738
Dokumentnummer
JJR_20010222_OGH0002_0020OB00007_01W0000_001