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Rechtssatz RS0114753

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114753

Geschäftszahl

9ObA338/00x

Entscheidungsdatum

14.02.2001

Rechtssatz

Verrät ein Betriebsratsmitglied ein Geschäftsgeheimnis oder Betriebsgeheimnis, darf gemäß Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG die Zustimmung zur Entlassung erteilt werden, wenn die Tathandlung vorsätzlich erfolgte. Ob dem Betriebsratsmitglied das Geheimnis in Ausübung seines Mandats oder sonst zugänglich geworden ist, spielt keine Rolle. (Hier: Preisgabe von Unterlagen betreffend Gehaltsstrukturen ganzer Betriebsteile, weil Grundsätze der Entlohnung, soweit es sich nicht um leistungsbezogene Entgelte handelt, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114753

Dokumentnummer

JJR_20010214_OGH0002_009OBA00338_00X0000_001