Rechtssatz RS0114756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114756
Entscheidungsdatum
17.01.2001
Rechtssatz
Punkt 5.23 der Rechtlichen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen an Bundesstraßen und Bundesstraßenbrücken (RVS 10.111) bezieht sich nur auf den Fall der Minderzahlung durch den Auftraggeber gegenüber den in der Schlussrechnung verzeichneten Positionen, nicht aber auch auf den Fall einer Nachforderung für in der Schlussrechnung nicht verzeichnete Positionen. Letztgenannter Fall wird daher auch nicht vom Absatz 2 der genannten Bestimmung umfasst. Unter "Korrekturen" im Sinn dieses Absatzes sind jene Berichtigungen zu verstehen, die vom Auftraggeber an der Schlussrechnung vorgenommen wurden und die zu entsprechenden Kürzungen führten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114756
Dokumentnummer
JJR_20010117_OGH0002_0060OB00108_00A0000_001