Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0114756×

Rechtssatz RS0114756

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114756

Geschäftszahl

6Ob108/00a

Entscheidungsdatum

17.01.2001

Norm

RVS 10.111 Pkt 5.23

Rechtssatz

Punkt 5.23 der Rechtlichen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen an Bundesstraßen und Bundesstraßenbrücken (RVS 10.111) bezieht sich nur auf den Fall der Minderzahlung durch den Auftraggeber gegenüber den in der Schlussrechnung verzeichneten Positionen, nicht aber auch auf den Fall einer Nachforderung für in der Schlussrechnung nicht verzeichnete Positionen. Letztgenannter Fall wird daher auch nicht vom Absatz 2 der genannten Bestimmung umfasst. Unter "Korrekturen" im Sinn dieses Absatzes sind jene Berichtigungen zu verstehen, die vom Auftraggeber an der Schlussrechnung vorgenommen wurden und die zu entsprechenden Kürzungen führten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114756

Dokumentnummer

JJR_20010117_OGH0002_0060OB00108_00A0000_001