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Rechtssatz RS0114769

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114769

Geschäftszahl

7Ob11/01w

Entscheidungsdatum

14.02.2001

Rechtssatz

Ein Treuhänder hat auf Grund seiner Erklärung der "persönlichen Haftung" für die Pfandbestellung für den der begünstigten Bank bei Unterbleiben der Hypothekenbestellung erwachsenden Schaden verschuldensunabhängig einzustehen. Es kann jedoch nicht angenommen werden, die Parteien hätten eine Haftung des Treuhänders auch für den Fall der Unwirksamkeit der Pfandbestellung infolge Anfechtung beabsichtigt. Insoweit ist eine akzessorische Bürgschaft, jedenfalls aber eine "privatautonom zweifellos mögliche Zwischenform" aus Garantie und Bürgschaft anzunehmen, wonach der Treuhänder der begünstigten Bank zwar verschuldensunabhängig, aber insofern akzessorisch für das "Hypothekinteresse" haftet, als er nicht auch im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Pfandbestellung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO haftbar gemacht werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 11/01w
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 11/01w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114769

Dokumentnummer

JJR_20010214_OGH0002_0070OB00011_01W0000_001