Rechtssatz RS0114769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114769
Entscheidungsdatum
14.02.2001
Rechtssatz
Ein Treuhänder hat auf Grund seiner Erklärung der "persönlichen Haftung" für die Pfandbestellung für den der begünstigten Bank bei Unterbleiben der Hypothekenbestellung erwachsenden Schaden verschuldensunabhängig einzustehen. Es kann jedoch nicht angenommen werden, die Parteien hätten eine Haftung des Treuhänders auch für den Fall der Unwirksamkeit der Pfandbestellung infolge Anfechtung beabsichtigt. Insoweit ist eine akzessorische Bürgschaft, jedenfalls aber eine "privatautonom zweifellos mögliche Zwischenform" aus Garantie und Bürgschaft anzunehmen, wonach der Treuhänder der begünstigten Bank zwar verschuldensunabhängig, aber insofern akzessorisch für das "Hypothekinteresse" haftet, als er nicht auch im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Pfandbestellung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 KO haftbar gemacht werden könnte.Ein Treuhänder hat auf Grund seiner Erklärung der "persönlichen Haftung" für die Pfandbestellung für den der begünstigten Bank bei Unterbleiben der Hypothekenbestellung erwachsenden Schaden verschuldensunabhängig einzustehen. Es kann jedoch nicht angenommen werden, die Parteien hätten eine Haftung des Treuhänders auch für den Fall der Unwirksamkeit der Pfandbestellung infolge Anfechtung beabsichtigt. Insoweit ist eine akzessorische Bürgschaft, jedenfalls aber eine "privatautonom zweifellos mögliche Zwischenform" aus Garantie und Bürgschaft anzunehmen, wonach der Treuhänder der begünstigten Bank zwar verschuldensunabhängig, aber insofern akzessorisch für das "Hypothekinteresse" haftet, als er nicht auch im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Pfandbestellung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO haftbar gemacht werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114769
Dokumentnummer
JJR_20010214_OGH0002_0070OB00011_01W0000_001