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Rechtssatz RS0114802

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114802

Geschäftszahl

6Ob19/01i

Entscheidungsdatum

22.02.2001

Rechtssatz

Erfolgt die Zahlung des Einlageschuldners an einen Dritten aufgrund einer wirksamen Anweisung der Gesellschaft (ihres Geschäftsführers), wird seine Verbindlichkeit auf Einzahlung der restlichen Stammeinlage insoweit getilgt, als die Forderungen des Gesellschaftsgläubigers, die er mit seiner Zahlung tilgte, unbedenklich (unbestritten), fällig und vollwertig waren und die Gesellschaft durch die Aufrechnung eine vollwertige Leistung erhält. Vollwertig ist diese Leistung nur dann, wenn das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht, die Gesellschaft also nicht überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Nur in einem solchen Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Gesellschaft (durch ihre Anweisung) frei über die geleistete Einlage verfügt hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 19/01i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 19/01i
    Veröff: SZ 74/28

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114802

Dokumentnummer

JJR_20010222_OGH0002_0060OB00019_01I0000_001